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OLG-Urteil: Selm muss die Versorgung mit Trinkwasser europaweit ausschreiben

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Autor: Redaktion

Wasser ist kostbar. Seit Jahren streiten die Stadtwerke und die Gelsenwasser AG, wer Selm damit versorgen darf.

Jetzt steht fest: Die Entscheidung wird nicht vor Gericht fallen. Die Stadt Selm (NRW) sucht ab sofort nach einem Wasserversorger. Das hat der Rat der Stadt am 23. August 2018 beschlossen und setzt damit eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf um.

Die Kleinstadt hatte ursprünglich seine eigenen Stadtwerke mit der Wasserversorgung betrauen wollen. Das bisherige Wasserversorgungsunternehmen, die GELSENWASSER AG, fühlte sich benachteiligt und klagte daraufhin mit Erfolg. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte erstmals eine Stadt, ihre Trinkwasserversorgung europaweit auszuschreiben.

Es bleibe weiterhin das Ziel der Stadtverwaltung, die Wasserversorgung zurück in kommunale Hände zu holen. Rechtsanwältin Beate Kramer von der Kanzlei Becker Büttner Held, die die Stadt in dem Verfahren vertritt, erklärte, die rechtliche Beurteilung des OLG Düsseldorf würde bedeuten, dass die Stadt Selm dauerhaft gehindert wäre, die ihr kraft Gesetzes obliegende Wasserversorgung durchzuführen. „Das Urteil ist also offenkundig fehlerhaft“, sagte Kramer.

Nach Klage der Stadt Selm Ende 2013 hatte das Landgericht Essen im Herbst 2014 bestätigt, dass der Stadt ein vollumfänglicher Anspruch auf Herausgabe der Wasserversorgungsanlagen gegen die Gelsenwasser AG zusteht (Az.: 3 O 328/13 vom 20.10.2014). Die Gelsenwasser AG ist nach Auffassung der Stadt Selm seit Ende des Wasserkonzessionsvertrages 2009 zur Übertragung der Wasserversorgung verpflichtet. Versuche, eine Einigung zu erzielen, scheiterten.

Die Gelsenwasser AG begrüßte es, dass das OLG Düsseldorf als Berufungsinstanz im Rechtsstreit zwischen der Stadt Selm und dem Unternehmen die Vergabe der Konzession zur Wasserversorgung für rechtswidrig erklärt habe. Die Stadt habe bei der Neuvergabe der Konzession zum 1. Juni 2012 an die Wirtschaftsbetriebe Selm GmbH, einer Gesellschaft der Stadt und des Remondis-Konzerns, gegen wesentliche Bestimmungen des Kartellrechts verstoßen. Insbesondere habe das OLG gerügt, dass gegen die Forderungen nach Transparenz des Verfahrens und gegen das Verbot der Diskriminierung verstoßen worden sei. Der gesamte Verlauf des Verfahrens habe gezeigt, dass von Anfang klar gewesen sei, an welchen Bieter die Konzession vergeben werden sollte.

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