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Letzte Mahnung: Deutschland verletzt weiterhin den Vertrag zur Nitratrichtlinie

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Autor: Redaktion

Düngemengen sollen um 20 % reduziert werden, um unser Grundwasser zu schützen

Mit seinem Urteil vom 21. Juni 2018 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass Deutschland die Nitratrichtlinie verletzt hat. Dieses Urteil beruhte zwar noch auf der Düngeverordnung von 2006, aber auch die novellierte Düngeverordnung, die seit Juni 2017 in Kraft ist, reichte nach Auffassung der EU-Kommission nicht aus, um die Gewässer ausreichend vor Verunreinigungen durch Nitrat zu schützen.
Im Juni 2019 einigten sich Bundesumweltministerin Svenja Schulze und Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner auf ein Regelungspaket zur Verschärfung der Düngeverordnung. Dieses wurde der EU-Kommission zur Prüfung vorgelegt. Mit dem Mahnschreiben, das die Bundesregierung am 25. Juli 2019 erhielt, setzt die Kommission eine Frist von acht Wochen, um die vom EuGH festgestellten Mängel vollständig zu beheben.
Bewertung der zentralen Vorschläge der Bundesregierung vom BDEW:
Um die Nachvollziehbarkeit der Düngereduzierung von 20 % zu gewährleisten, ist die Einführung einer Nachweispflicht für die Landwirtschaft dringend erforderlich. Hier muss die Beweislast umgekehrt werden: Nicht die Behörden sollten die Einhaltung der neuen Regelungen nachweisen müssen, sondern die Betriebe sind in der Darlegungspflicht. Nachvollziehbarkeit und Transparenz sind nur dann möglich, wenn eine Bilanzierung der Nährstoffeingänge und -ausgänge in einem Betrieb erkennbar werden. Deshalb muss die sogenannte Stoffstrombilanz-Verordnung den neuen Gegebenheiten angepasst werden und eine vollständige Bestandsaufnahme ermöglichen. Dies ist zurzeit nicht gegeben.
Die jetzigen Abstandsregelungen von Gewässern zu den Düngeflächen sind in den meisten Fällen mit 2 m viel zu gering angesetzt. Grundsätzlich sollten Abstandsregelungen von 10 m gelten. Es ist wichtig, dass Ausnahmeregelungen nur dann umgesetzt werden dürfen, wenn tatsächlich der Düngebedarf reduziert wird – z. B. durch ökologische Landwirtschaft. Was nicht passieren darf, ist, dass Betriebe mit einem hohen Düngebedarf Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen dürfen. Damit würde die 20-Prozent-Reduzierung ad absurdum geführt werden.

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