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NRW und Niedersachsen müssen Maßnahmen gegen Nitratbelastung verschärfen

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen müssen ihre Programme zur Reduzierung der Nitratbelastung im Grundwasser nachbessern. Die Fristverlängerung bis 2027 wurde für unwirksam erklärt. Eine zentrale Rechtsfrage zur Wasserrahmenrichtlinie legt das Gericht dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung vor.

von | 24.03.25

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen müssen ihre Programme zur Reduzierung der Nitratbelastung im Grundwasser nachbessern. Die Fristverlängerung bis 2027 wurde für unwirksam erklärt.
Quelle: Pixabay/Emphyrio
Nitratbelastung

Hintergrund des Verfahrens

Die Klägerin, die Deutsche Umwelthilfe (DUH), verlangt von den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, das von ihnen aufgestellte Maßnahmenprogramm für die Flussgebietseinheit Ems anzupassen, um die gesetzlich vorgegebenen Bewirtschaftungsziele im Hinblick auf den Nitratgehalt im Grundwasser schnellstmöglich zu erreichen. Hintergrund ist, dass das Grundwasser im Flussgebiet der Ems, deren Umland durch intensive Tierhaltung und Ackernutzung geprägt ist, die gesetzlichen Nitratgrenzwerte seit Jahren verfehlt und sich hierdurch teilweise nicht mehr zur Gewinnung von Trinkwasser eignet.  Die internationale Flussgebietseinheit Ems umfasst neben der Ems selbst zahlreiche Zuflüsse, vorgelagerte Küstengewässer der Nordsee mit Teilen des Wattenmeers sowie 42 Grundwasserkörper, von denen 40 in Deutschland liegen. In 13 dieser Grundwasserkörper wird der von der EU-Wasserrahmenrichtlinie vorgegebene Grenzwert für Nitrat überschritten.

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hatte der Klage stattgegeben und u. a. ausgeführt, dass die von den beiden Ländern in Anspruch genommenen Fristverlängerungen (zunächst bis 2027) unwirksam seien. Es fehlten verschiedene Angaben in dem zum Maßnahmenprogramm gehörigen Bewirtschaftungsplan. Auch hätten die Länder verkannt, dass das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot bereits dann verletzt sei, wenn an nur einer einzigen Überwachungsstelle mit einer Erhöhung des Nitratgehalts zu rechnen sei. Schließlich sei das Maßnahmenprogramm hinsichtlich zweier Grundwasserkörper, die einen negativen Trend im Nitratgehalt aufwiesen, unzureichend.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Das BVerwG hat die Revision der Länder in Bezug auf das Verschlechterungsverbot und die Verpflichtung zur Trendumkehr zurückgewiesen. Es stellte klar, dass das Verschlechterungsverbot bereits verletzt ist, wenn an einer einzigen Überwachungsstelle eine Erhöhung des Nitratgehalts zu erwarten ist. Zudem fehlt es an einer hinreichend aussagekräftigen Auswirkungsprognose hinsichtlich des Gebots der Trendumkehr, das darauf abzielt, menschlich verursachte Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen umzukehren. Konkret sind hiervon zwei der insgesamt 40 Grundwasserkörper der Flussgebietseinheit Ems auf deutschem Gebiet betroffen.

Vorlage an den Europäischen Gerichtshof

Schließlich hat das BVerwG das Verfahren im Hinblick auf das wasserrechtliche Verbesserungsgebot abgetrennt und dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Beantwortung vorgelegt, ob mit Blick Art. 4 Abs. 4 der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG eine Fristverlängerung im Hinblick auf die Erreichung des gesetzlich vorgesehenen Schwellenwerts für Nitrat bereits dann unwirksam ist, wenn diese unzureichend dargelegt und erläutert ist.

Dieses Urteil unterstreicht die Verpflichtung der Bundesländer, die EU-Vorgaben zum Schutz des Grundwassers vor Nitratbelastungen konsequent umzusetzen und erforderliche Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserqualität zeitnah zu ergreifen.


Quelle: kommunen.nrw

Bildquelle, falls nicht im Bild oben angegeben:

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