Karsten Specht, Vizepräsident des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU), der mehr als 90 % der Wasserversorger vertritt, erklärt zum Urteil:
„Das Urteil ist ein klares Signal für den Gewässerschutz in ganz Deutschland. Ein Nitrat-Aktionsprogramm würde klären, mit welchen Maßnahmen die Nitratwerte im Grundwasser so gesenkt werden können, dass der Schutz unseres Grundwassers signifikant verbessert und die Grenzwerte der EU-Nitratrichtlinie eingehalten werden können. Insofern bestätigt das Gericht nun die langjährige Haltung des VKU mit seiner Forderung nach einer ganzheitlichen Strategie – über reine Düngeregeln für die Landwirtschaft hinaus. Seit über 20 Jahren wird die Nitratrichtlinie unzureichend umgesetzt – eine traurige Neverending Story: Es ist an der Zeit, endlich konsequent zu handeln. Grundwasser ist unsere wichtigste Trinkwasserressource – gerade im Klimawandel dürfen wir es nicht weiter gefährden.“
Martin Weyand, Hauptgeschäftsführer Wasser/Abwasser des BDEW – Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.:
„Das Urteil bestätigt, wie wichtig verbindliche und nachhaltige Maßnahmen zur Verringerung der Nitratbelastung sind. Entscheidend ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, den Nitrateintrag aus der Landwirtschaft derart zu reduzieren, dass das Grundwasser nicht mehr als 50 mg/l Nitrat enthält. Dazu gehört auch eine konsequente Bilanzierung von Nährstoffeinträgen und -austrägen in den Betrieben im Sinne einer transparenten Stoffstrombilanz. Nur mit nachhaltigen, überprüfbaren Maßnahmen lässt sich der Grundwasserschutz dauerhaft sichern und kostenintensive technische Aufbereitungsverfahren können vermieden werden, wenn der Eintrag von Nitraten in die Gewässer von vornherein reduziert wird.“
Das Urteil
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat ist verpflichtet, ein den Vorschriften der Düngeverordnung anschließend zugrunde zu legendes nationales Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen zu erstellen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, begehrte vor dem Oberverwaltungsgericht eine Änderung des düngungsbezogenen Teils des Nationalen Aktionsprogrammes mit dem Ziel, zu gewährleisten, einen Grenzwert von 50 mg/l Nitrat an allen deutschen Grundwassermessstellen und bestimmte Werte an Messstellen deutscher Oberflächengewässer einzuhalten.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger sei nach den Bestimmungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit seinem gesamten Vorbringen ausgeschlossen (sog. Präklusion), weil die von ihm im Rahmen einer Beteiligung zur Beschlussfassung über ein Nationales Aktionsprogramm bzw. die Düngeverordnung erhobenen Einwendungen lückenhaft und nicht hinreichend substantiiert gewesen seien.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Kläger die Erstellung eines nationalen Aktionsprogramms beantragt. Auf dieser Grundlage hat das Bundesverwaltungsgericht die beklagte Bundesrepublik verurteilt, das bislang fehlende, den Maßgaben des § 3a Abs. 1 des Düngegesetzes genügende nationale Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen zu erstellen. Die Düngeverordnung als solche reicht nicht aus, um diese Anforderungen zu erfüllen. Das Aktionsprogramm muss insbesondere geeignet sein, den Nitrateintrag aus der Landwirtschaft derart zu reduzieren, dass das Grundwasser nicht mehr als 50 mg/l Nitrat enthält. Das in einem ersten Schritt erstmalig zu erstellende Aktionsprogramm ist in einem zweiten Schritt in die Beratungen zur Erstellung eines Entwurfes zur Änderung der Düngeverordnung einzubeziehen.
BVerwG 10 C 1.25 – Urteil vom 08. Oktober 2025
(Quelle: VKU)










