Wo „umweltfreundlich“ draufsteht, muss künftig auch nachprüfbar umweltfreundlich drin sein. Daher gelten ab dem 27. September 2026 strengere Regeln. Nachhaltigkeitssiegel und Umweltaussagen auf Produkten müssen ab sofort leicht überprüfbar sein und sich immer auf das ganze Produkt beziehen. Umweltaussagen wie „nachhaltig“ oder „recyclebar“, die sich auf das gesamte Produkt beziehen, aber nur einen Teil davon betreffen, sind künftig unzulässig.
Grundlage für diese Vorgaben ist die EU-Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“ (Richtlinie (EU) 2024/825, kurz EmpCo). Ihr Ziel ist es, die Glaubwürdigkeit von Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln zu verbessern.
Was Unternehmen ab sofort beachten müssen
Mit Inkrafttreten der neuen Regelungen gelten unter anderem folgende Vorgaben:
-
Umweltaussagen sollen begründet, überprüfbar und nachvollziehbar sein und ohne Irreführung dargestellt werden.
-
Nachhaltigkeitssiegel basieren auf transparenten Zertifizierungssystemen oder sind von staatlichen Stellen festgesetzt.
-
Umweltaussagen, die sich auf das gesamte Produkt beziehen, obwohl sie nur einen Teil davon betreffen, sind künftig unzulässig.
-
Gesetzlich vorgeschriebene Anforderungen dürfen nicht als Besonderheit beworben werden.
-
Produktbezogene Klimaaussagen wie zur Klimaneutralität, die auf dem Ausgleich von Treibhausgasemissionen beruhen, werden deutlich eingeschränkt.
-
Behauptungen über eine künftige Umweltleistung sind transparent und überprüfbar zu gestalten.
-
Bei vergleichenden Umweltaussagen basieren die Vergleiche auf Objektivität und erfolgen nach einer einheitlichen Methode sowie gleichen Annahmen.
Hintergrund: So setzt Deutschland die EU-Richtlinie um
Die EU-Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“ (Richtlinie (EU) 2024/825, kurz EmpCo) ändert und ergänzt die bestehende „Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken“ (2005/29/EG) und die „Verbraucherrechte-Richtlinie“ (2011/83/EU). Die Richtlinie ist am 26. März 2024 in Kraft getreten und wird ab dem 27. September 2026 Anwendung finden.
Mit zwei Gesetzen hat Deutschland im Februar 2026 die Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt: Mit dem „Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)“ setzte Deutschland Artikel 1 der EU-Richtlinie um, der sich auf umweltbezogene Werbeaussagen bezieht. Im „Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts“ erfolgte die Umsetzung des Artikels 2 der EU-Richtlinie.
Blauer Engel als verlässlicher Kompass
Der Blaue Engel ist das Umweltzeichen der Bundesregierung und kennzeichnet Produkte und Dienstleistungen, die im Vergleich umweltschonender sind. Der Blaue Engel ermöglicht es Unternehmen, Umweltvorteile von Produkten und Dienstleistungen weiterhin glaubwürdig zu kommunizieren. Als staatliches Umweltzeichen basiert er auf einer unabhängigen Prüfung und Vergabe (Zertifizierungssystem).
Produkte mit dem Blauen Engel gelten zudem als „anerkannte hervorragende Umweltleistung“, wodurch vereinfachte Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ oder „schadstoffarm“ weiterhin als Textaussage oder im Produktnamen möglich sind, wenn sie durch die Kriterien des Umweltzeichens abgedeckt sind.
Quelle: BMUKN













