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Änderung der Trinkwasserverordnung

Kategorie:
Autor: Redaktion

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Am 9. Januar 2018 ist die 4. Änderung zur Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in Kraft getreten. Sie bringt für Wasserversorger und Betreiber von Trinkwasseranlagen einige Neuerungen, die es ab sofort zu beachten gilt. Um den Verantwortlichen eine Orientierung zu bieten, fasst die TÜV SÜD ELAB GmbH die wesentlichen Punkte zusammen. Die erste wesentliche Änderung besteht darin, dass Wasserversorger zur Prüfung der Wasserqualität unter bestimmten Voraussetzungen einen Probeentnahmeplan beantragen können, der in Art und Umfang von den planmäßigen Vorgaben der Trinkwasserverordnung abweicht. Das ist möglich, wenn aufgrund einer Risikobewertung ein geänderter Bedarf der Beprobung definiert wurde. Die Prüfungsabstände und -häufigkeiten werden in solch einem Fall in einem „risikobasierten Probeentnahmeplan“ (RAP) festgelegt. Sie können sich im Vergleich zu vorher dem entsprechend sowohl verringern als auch erhöhen. Ein zweiter Kernpunkt der Änderungen betrifft die Evaluierung von Grenzwerten bei den Metallen Blei, Kupfer und Nickel im Trinkwasser. Hier haben sich die Vorgaben zur Durchführung der Prüfung geändert. Da diese neuen Regelungen recht komplex sind, raten die Experten des Fachbereichs Trinkwasseranalytik von TÜV SÜD dazu, sich den Text der Verordnung detailliert durchzulesen. Dies ist auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 möglich. Über die Startseite www. bgbl.de kann der „Inhalt der Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften vom 3. Januar 2018“ aufgerufen werden. Eine dritte Neuerung betrifft die Legionellenprüfung. In § 15a der TrinkwV werden Laboratorien ausdrücklich verpflichtet, Überschreitungen des sogenannten technischen Maßnahmenwertes bei Legionellen direkt dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber vorher keine ausdrückliche Genehmigung zur Weiterleitung der Daten an das Gesundheitsamt erteilt hat. Neben diesen Hauptpunkten umfasst die 4. Änderung der TrinkwV eine Reihe von Detailregelungen. Damit Wasserversorger und Objektverantwortliche immer auf dem Laufenden sind, empfehlen die TÜV SÜD-Experten, sich beispielsweise auf der Internetseite des Bundesanzeigers über den genauen Text der aktuellen TrinkwV zu informieren. www.tuev-sued.de/elab

Am 9. Januar 2018 ist die 4. Änderung zur Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in Kraft getreten. Sie bringt für Wasserversorger und Betreiber von Trinkwasseranlagen einige Neuerungen, die es ab sofort zu beachten gilt. Um den Verantwortlichen eine Orientierung zu bieten, fasst die TÜV SÜD ELAB GmbH die wesentlichen Punkte zusammen.
Die erste wesentliche Änderung besteht darin, dass Wasserversorger zur Prüfung der Wasserqualität unter bestimmten Voraussetzungen einen Probeentnahmeplan beantragen können, der in Art und Umfang von den planmäßigen Vorgaben der Trinkwasserverordnung abweicht. Das ist möglich, wenn aufgrund einer Risikobewertung ein geänderter Bedarf der Beprobung definiert wurde. Die Prüfungsabstände und -häufigkeiten werden in solch einem Fall in einem „risikobasierten Probeentnahmeplan“ (RAP) festgelegt. Sie können sich im Vergleich zu vorher dem entsprechend sowohl verringern als auch erhöhen.
Ein zweiter Kernpunkt der Änderungen betrifft die Evaluierung von Grenzwerten bei den Metallen Blei, Kupfer und Nickel im Trinkwasser. Hier haben sich die Vorgaben zur Durchführung der Prüfung geändert. Da diese neuen Regelungen recht komplex sind, raten die Experten des Fachbereichs Trinkwasseranalytik von TÜV SÜD dazu, sich den Text der Verordnung detailliert durchzulesen. Dies ist auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 möglich. Über die Startseite www. bgbl.de kann der „Inhalt der Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften vom 3. Januar 2018“ aufgerufen werden.
Eine dritte Neuerung betrifft die Legionellenprüfung. In § 15a der TrinkwV werden Laboratorien ausdrücklich verpflichtet, Überschreitungen des sogenannten technischen Maßnahmenwertes bei Legionellen direkt dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber vorher keine ausdrückliche Genehmigung zur Weiterleitung der Daten an das Gesundheitsamt erteilt hat.
Neben diesen Hauptpunkten umfasst die 4. Änderung der TrinkwV eine Reihe von Detailregelungen. Damit Wasserversorger und Objektverantwortliche immer auf dem Laufenden sind, empfehlen die TÜV SÜD-Experten, sich beispielsweise auf der Internetseite des Bundesanzeigers über den genauen Text der aktuellen TrinkwV zu informieren. www.tuev-sued.de/elab

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