Kaum beginnt die warme Jahreszeit, sieht sich der Ruhrverband erneut mit einem bekannten Problem konfrontiert: Vandalismus an seinen Anlagen. In diesem Jahr wurde die Biggetalsperre als erstes betroffen. Am Abend des 15. April hinterließen Unbekannte auf dem Randweg zwischen der Waldenburger Bucht und dem rechten Eingangsbauwerk am Biggedamm erhebliche Schäden.
Dabei wurden Zaunelemente und Mülleimerdeckel abgerissen und teilweise ins Wasser geworfen. Zudem beschädigten die Täter Schilder, Baken sowie Beleuchtungseinrichtungen einer Baustelle. Der Ruhrverband hat Anzeige wegen Sachbeschädigung erstattet.
Folgen für Infrastruktur und Allgemeinheit
Die Auswirkungen solcher Taten betreffen nicht nur die Infrastruktur, sondern auch die Öffentlichkeit. Während beschädigte Zäune und Absperrungen kurzfristig repariert werden müssen, werden fünf zerstörte Mülleimer zunächst ersatzlos entfernt.
Die entstehenden Kosten trägt letztlich die Allgemeinheit. Der Ruhrverband finanziert sich über Pflichtbeiträge seiner Mitglieder, darunter Kommunen und Wasserwerksbetreiber. Diese Kosten werden über Abwassergebühren und Trinkwasserrechnungen an die Bürgerinnen und Bürger weitergegeben.
Saisonale Häufung von Vandalismus
Die Betriebsverantwortlichen erwarten insbesondere in den kommenden Feiertagswochenenden im Mai und Juni eine Zunahme solcher Vorfälle. Zeiträume wie der 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingsten und Fronleichnam gelten erfahrungsgemäß als besonders problematisch.
Rund um die Bigge-, Möhne- und Sorpetalsperren haben sich bestimmte Bereiche zu stark frequentierten Treffpunkten entwickelt. Neben Vandalismus treten dort häufig Vermüllung und Schäden durch nächtliche Feiern auf.
Ein zusätzliches Risiko stellt unerlaubtes Grillen dar. Dieses ist aus Gründen des Gewässerschutzes untersagt und stellt nach niederschlagsarmen Perioden eine erhöhte Brandgefahr dar.
Appell des Ruhrverbands und rechtliche Rahmenbedingungen
Der Ruhrverband ruft Besucherinnen und Besucher dazu auf, sich verantwortungsvoll zu verhalten, keinen Müll zu hinterlassen und die Anlagen nicht zu beschädigen. Das Grillen ist auf öffentlich zugänglichen Uferflächen und Uferrandstreifen verboten. Auch im Wald ist offenes Feuer in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich untersagt, zusätzlich gilt vom 1. März bis zum 31. Oktober ein Rauchverbot.
Die Nutzung der Talsperren wird durch die Freizeitordnung und die Gemeingebrauchsverordnung der Bezirksregierung Arnsberg geregelt. Verstöße gegen diese Regelungen werden konsequent zur Anzeige gebracht.
Zur Freizeitordnung des Ruhrverbands
Quelle: Ruhrverband














