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Urteil: Eingeschränkte Nutzung von Eigentum in Wasserschutzgebieten zumutbar

Kategorie:
Autor: Redaktion

Der Grundstückseigentümer hatte gegen eine Anordnung geklagt, die ihm die Umwandlung seiner Wiese in Ackerland verbietet. Seinen Ausführungen zufolge müsse er durch die Bestimmung, die „massiven Enteignungscharakter“ aufweise, wirtschaftliche Einbußen in Kauf nehmen, die er in seinem landwirtschaftlichen Betrieb nicht anderweitig ausgleichen könne. Die Anordnung beschränke sein Eigentum daher auf unzumutbare Weise, was einen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 52 Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auslöse.
Dem hielt das Gericht entgegen, dass Nutzungsbeschränkungen von in Wasserschutzgebieten befindlichen Grundstücken keine Enteignung darstellen, sondern als Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG anzusehen sind. Sie sind insbesondere an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Im vorliegenden Fall verfolge die Anordnung einen legitimen Zweck im Sinne des Gemeinwohls, nämlich die Förderung des Trinkwasserschutzes. Sie beinhalte daher die Minderung grundwassergefährdender Entwicklungen, wie sie Nutzungsänderungen auf Agrarflächen üblicherweise mit sich bringen.
Anders als vom Kläger dargestellt, begrenze die Anordnung überdies auch nur diese eine Möglichkeit der Nutzung, nämlich die Nutzung als Ackerland nach einem Grünlandumbruch. Dass dadurch die vom Kläger gewünschte rentablere Nutzung verhindert wird, führe jedoch nicht zu einer unzumutbaren Beschränkung, da Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums gewährleistet.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg kann nicht mehr angefochten werden.
Quelle: Niedersächsisches Landesjustizportal: Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz. Verbot des Grünlandumbruchs in einem Wasserschutzgebiet.
URL: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE180001783&doctyp=juris-r&showdoccase=1 [Stand: 27.06.2018].

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