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Es war einmal in Bayern …

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Autor: Redaktion

Die Hygiene-Kolumne von Holger Brandt (Mösslein Wassertechnik)

Vor einiger Zeit erhielten wir über ein bekanntes Unternehmen für Beschichtungen von Trinkwasserbehältern, einen Stammkunden des Hauses Mösslein, einen Auftrag aus dem süddeutschen Raum. Zum vereinbarten Termin wurde vor Ort als erstes mit dem Wassermeister die Vorgehensweise besprochen.
Nach der Begehung der beiden Kammern wurde der TWB in gewohnter Art und Weise von unserem Personal ohne Verzögerung gereinigt und desinfiziert.
Anschließend wird vom Mösslein-Team in der Regel mindestens eine mikrobiologische Wasserprobe des Einlaufs gezogen, um für die Übernahme einer Gewährleistung auf Keimfreiheit im Rahmen der Trinkwasserverordnung eine Referenzprobe zu haben. In diesem Falle war dies jedoch nicht möglich, weil das Befüllen der Wasserkammer zu lange gedauert und das akkreditierte Labor aufgrund großer Entfernung eine zu lange Anfahrt gehabt hätte. Daher übernahm die weitere Organisation der Wassermeister vor Ort und in der Regel werden wir immer zeitnah über die Ergebnisse der Mikrobiologischen Wasserproben informiert. „Hier leider nicht!“ 🙁
Tatsächlich meldete sich der Kunde gute drei Monate später und meinte, seine Proben seien nicht in Ordnung. Während des Telefonats teilten wir ihm mit, dass unsere Maßnahme bereits mehr als drei Monate zurückliegt und dadurch keine Gewährleistung mehr besteht.
„Ja, aber der Behälter wurde doch erst letzte Woche gefüllt, dann habe ich doch noch Garantie!“, meinte der Wassermeister. Sehr verwundert antwortete ich ihm: „Okay, wie meinen Sie das? Wieso erst letzte Woche gefüllt?“ Ich erklärte ihm, dass ein Trinkwasserbehälter unverzüglich nach der Desinfektionsmaßnahme gefüllt und nach kurzer Standzeit (max. 24 Std.) beprobt werden sollte. Daraufhin entgegnete mir der Wassermeister, ich solle ihm zeigen, wo das im Regelwerk verankert ist, dann wäre er bereit, für die zweite Maßnahme die Kosten zu übernehmen.
Nach genauer Prüfung der DVGW-Arbeitsblätter W 291, W 300 konnten wir leider in der Tat keinen genauen zeitlichen Ablaufplan für das Befüllen der Kammern nach der Reinigung finden. Der einzige Satz in der W 300 unter 8.4.3 Wasserqualität – Freigabe lautet: Nach Beendigung der Füllung und nach einem vom Planer festgelegten Zeitraum sind Wasserproben für die bakteriologische Untersuchung zu entnehmen. In weiterer Fachliteratur fanden wir nur: Nach Erhalt der mikrobiologischen Unbedenklicheit muss die Inbetriebnahme umgehend stattfinden.
Uns stellte sich zum ersten Mal die Frage: Braucht man eigentlich für offensichtlich einfache Vorgänge ein Regelwerk oder sollte hier nicht die fachliche Kompetenz des Wasserwerkspersonals ausreichen??
Ich glaube in den letzten Jahren ist das Hygieneverständnis speziell in der Trinkwasserbranche enorm gestiegen und es bedarf meiner Meinung nach eigentlich keiner expliziten Regelung für die Inbetriebnahme. Etwas gesunder Menschenverstand sollte ausreichen, dass man einen Trinkwasserbehälter nicht drei Monate leerstehen lässt und dann davon ausgeht, er wäre noch im selben fast sterilen Zustand, wie kurz nach der Desinfektionsmaßnahme.
Nach kurzer Rücksprache mit der Beschichter-Firma waren wir uns einig: „Wir wollen einen funktionierenden Behälter übergeben!“
Daher wurden beide Kammern auf Kulanz von uns erneut gereinigt und desinfiziert. Sofort anschließend wurden die Kammern gemäß unseren Vorgaben befüllt, beprobt und in Betrieb genommen und mit einem einwandfreien Ergebnis.
Diese Episode ist vor ca. zwei Jahren passiert und wenn der Behälter inzwischen nicht leer gelaufen ist, dann befindet sich darin sauberes Trinkwasser!

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